Recht


Rechtliche Grundlagen für den Handel mit Gebrauchtsoftware in der Europäischen Union

In der gesamten Europäischen Union sowie den EWR-Staaten und der Schweiz existiert ein einheitliches Urheberrecht. Es besagt, dass das Urheberrecht des Softwareherstellers erschöpft ist, sobald der Urheber seine Software zum ersten Mal verkauft hat (EU Richtlinie 2001/29/EG, Abs. 28).

Zusammenfassend beinhalten die Urteile von EuGH und BGH aktuell folgende Rechte bezogen auf den Weiterverkauf von Softwarelizenzen:

  • Wiederverkauf einzelner Lizenzen: erlaubt
  • Aufspaltung von Volumenlizenzen: erlaubt
  • Weiterverkauf von Akademischen Lizenzen (sog. EDU-Lizenzen): erlaubt
  • Online übertragene Lizenzen handeln: erlaubt
  • Erneutes Downloaden des Installationsmediums durch den Zweiterwerber: erlaubt
  • Anspruch des Zweiterwerbers auf Updates/Patches etc.: erlaubt

 

Die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  1. Die Programmkopie wurde in der EU oder in der Schweiz mit Zustimmung des Herstellers/Urhebers in den Verkehr gebracht.
  2. Es liegt eine endgültige Veräußerung vor, keine Miete.
  3. Der Ersterwerber hat bei Veräußerung einer Programmkopie an einen Dritten die verbleibenden Exemplare unbrauchbar zu machen.
  4. Der Anwender eines Computerprogramms muss über die Rechtekette nachweisen können, dass er zum Gebrauch des betreffenden Programmexemplars berechtigt ist.

Vor jedem Verkauf prüfen die Mitarbeiter von li-x die Lizenzen auf ihre Transferfähigkeit. Nur wenn die Rechtekette lückenlos dokumentiert ist und alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gelangen sie auf den Marktplatz.

EuGH – der Europäische Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 klargestellt, was unter dem Erschöpfungsgrundsatz hinsichtlich Programmkopien zu verstehen ist. Dem Urteil zufolge ist der Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen für Programmkopien in „körperlicher oder nichtkörperlicher Form“ legal, sofern er gewissen Rahmenbedingungen entspricht (EuGH, Urteil vom 03.07.2012, Az. C-128/11, Curia, Rn 55). Der Kauf einer Softwarelizenz geht zudem mit dem Recht für einen Zweiterwerber einher, die dazugehörige Software legal und in aktueller Form herunterzuladen (EuGH 03.07.2012, Az. C-128/11, Rn 85).

Da sich nach dem Erstverkauf der Software das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, „ist [so auch] der zweite und jeder weitere Erwerber dieser Kopie ‚rechtmäßiger Erwerber‘ derselben im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24“ (EuGH 03.07.2012, Az. C-128/11, Rn 80). Demnach darf Software, die auf einem Datenträger oder per Download erworben wurde, weiterverkauft werden. Der Ersterwerber muss dabei nur die Bedingung erfüllen, „zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar [zu machen]“ (EuGH 03.07.2012, Az. C-128/11, Rn 70).

Verhindert werden soll, dass eine unzulässige Vervielfältigung stattfindet, d.h. dass z.B. zwei statt einer Programmkopie verwendet werden. Das Unbrauchbarmachen, beispielsweise durch Löschen oder Zerstören der Programmkopie, sorgt dafür, dass „das ausschließliche Recht des Urhebers auf Vervielfältigung des Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/24 [nicht] verletz[t]“ wird (EuGH 03.07.2012, Az. C-128/11, Rn 70). Darüber hinaus erfüllt der Ersterwerber die rechtlichen Rahmenbedingungen des Weiterverkaufs, wenn eine einzelne Lizenz nicht aufgespalten wird (EuGH 03.07.2012, Az. C-128/11, Rn 86). Im Falle einer MS Office Lizenz bedeutet dies z.B., Office nicht in Excel, Word und Power Point aufzugliedern, sondern Office als Ganzes anzubieten.

BGH – der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof setzte das Urteil des EuGH am 17. Juli 2013 in deutsches Recht um. Es ist demnach gestattet, gebrauchte Lizenzen zu vertreiben und die damit verbundenen Rechte an den Nacherwerber der Lizenz zu übertragen. Auch hier sind körperliche und nichtkörperliche Kopie einander gleichgestellt.

Der Nacherwerber hält sich an die im Urheberrecht spezifizierten Richtlinien, indem er Kenntnis von der im Lizenzvertrag angegebenen „bestimmungsgemäße[n] Benutzung“ der Programmkopie nimmt. So kann er eine „Verletzung des Urheberrechts an Computerprogrammen“ leicht vermeiden (BGH 17.07.2013, Az. I ZR 129/08, juris, Rn 86).

Der BGH hat mit seinem jüngsten Urteil vom 11.12.2014 die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Markt für Gebrauchtsoftware beseitigt. Das OLG Frankfurt hatte bereits 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Gegenstand der Entscheidung war, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Die Revision von Adobe gegen diese Urteil wies der Bundesgerichtshof nun vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt und alle für den Handel mit gebrauchter Software relevanten Rechtsfragen sind abschließend beantwortet.

OLG – das Oberlandesgericht

Im Urteil vom 18. Dezember 2012, dass das Urteil des EuGH erstmals umsetzt, befindet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Verkauf von gebrauchten Lizenzen als legal. Nach dem Beschluss des OLG dürfen auch Lizenzen aus Volumenverträgen einzeln verkauft werden. 

„Der Weiterverkauf der streitigen Programmkopien [führt] […] nicht zu einer unzulässigen Aufspaltung einer einheitlichen Lizenz i.S. einer Volumen-, Mehrfach- oder Paketlizenz“ (OLG Frankfurt am Main 18.12.2012, Az. 11 U 68/11). Es ist hierbei nicht von Belang, welche Seriennummer die Lizenzen, die auf einem PC installiert werden, tragen. 

Hamburger Gerichte haben schon 2006 die Auffassung vertreten, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch bei Volumenverträgen in Kraft tritt. Demnach ist z.B. „der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich […] und [verletzt] nicht die Urheberrechte von Microsoft“ (LG Hamburg 10.09.2007, Az. 315 O 267/07).

Schweiz

Auch in der Schweiz sind der Verkauf und der Erwerb von gebrauchten Softwarelizenzen für Programmkopien legal. Mit der Veräußerung der Software in jeglicher Form erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Urhebers, denn mit dem Verkauf der Software überträgt der Hersteller dem Ersterwerber die Nutzungsrechte an dem Exemplar des Computerprogramms (Rigamonti, AJP 2010, 584).

Im schweizer Urheberrecht wird die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ähnlich gehandhabt wie in der EU: „Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden“ (Art. 12 Abs. 2 URG). Auf diesem Grundsatz basiert das Urteil des Kantonsgericht Zug vom 4. Mai 2011, in dem es die Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Programmkopien in körperlicher und nichtkörperlicher Form bewilligt (Kantonsgericht Zug 04.05.2012, Az. ES 2010 822).