BGH Urteil bestätigt Verkauf gebrauchter und aufgespaltener Volumenlizenzen – 5 Dinge, die jetzt wichtig sind


5 Dinge, die jetzt wichtig sind
Der BGH hat gestern die Revision des Softwareherstellers Adobe abgelehnt und damit das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in letzter Instanz bestätigt: Auch gebrauchte Volumenlizenzen dürfen aufgespalten und einzeln weiterverkauft werden.

 

  1. Wie kam es zu dem Urteil?
    Das OLG Frankfurt hatte bereits 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Gegenstand der Entscheidung war, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Die Revision des Softwareherstellers Adobe gegen dieses Urteil wies der Bundesgerichtshof gestern vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt und alle für den Handel mit gebrauchter Software relevanten Fragen sind geklärt.
  2. Lizenzen aus Volumenlizenz-Verträgen dürfen einzeln weiterverkauft werden.
    Für Lizenzen, die im Rahmen von Volumenverträgen erworben werden gibt es kein Aufspaltungsverbot (Ausnahme: Spezieller Sachverhalt bei Client Server-Lizenzen). Das Standard-Argument der Hersteller, bei Volumenlizenzen handele es sich nur um eine einzige Lizenz, da auch nur ein Seriennummer vergeben worden sei, greift nicht.
  3. Das Urteil gilt auch für preisreduzierte Software-Programme wie EDU-Lizenzen
    Auch EDU-Lizenzen dürfen gebraucht gehandelt werden. Solche Lizenzverträge für Wissenschaft und Lehre sind als Rabattprogramme zu betrachten und eine Einschränkung, würde ggf. dazu führen, dass Software-Hersteller über ihre Preispolitik den Gebrauchthandel unterbinden könnten. Einem solchen Vorgehen erklärten die Richter mit ihrem Urteil ebenfalls eine klare Absage.
  4. Online übertragene Software darf gebraucht gehandelt werden – auch wenn der Hersteller dies im Lizenzvertrag ausschließt
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits am 03.07.2012 entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt, unabhängig von ihrem Vertriebsweg. Selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, kann sich der Softwarehersteller dem Weiterverkauf dieser Softwarelizenzen nicht widersetzen. Ein Eigentümer kann seine Software frei weiterverkaufen. Ein Zweiterwerber ist sogar dazu berechtigt die Software beim Hersteller erneut herunterzuladen und hat Anspruch auf Updates für seine Software.
  5. Was ist jetzt beim Gebrauchtsoftwarekauf zu beachten?
  • Der Europäische Gerichtshof hat eindeutig festgelegt, welche rechtlichen Voraussetzungen beim Verkauf von Gebrauchtsoftware erfüllt sein sollen.
  • Die Programmkopie wurde in der EU oder in der Schweiz mit Zustimmung des Herstellers/Urhebers in den Verkehr gebracht.
  • Es liegt eine endgültige Veräußerung vor, keine Miete.
  • Der Ersterwerber hat bei Veräußerung einer Programmkopie an einen Dritten die verbleibenden Exemplare unbrauchbar zu machen.
  • Der Anwender eines Computerprogramms muss über die Rechtekette nachweisen können, dass er zum Gebrauch des betreffenden Programmexemplars berechtigt ist.